Stiefkindadoption

Wenn ihr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder einer gleichgeschlechtlichen Ehe lebt, könnt ihr das leibliche oder adoptierte Kind eures Partners bzw. eurer Partnerin adoptieren.

Die Dauer des Verfahrens zur Stiefkindadoption ist sehr unterschiedlich. In der Zeit, in der man sich noch vor der Stiefkindadoption befindet, steht der Co-Mutter nur ein „kleines Sorgerecht“ zu. Konkret bedeutet dies, dass sie im Einvernehmen mit der Mutter in Angelegenheiten des täglichen Lebens mitentscheiden kann. Eine Ausnahme hierbei sind Situationen, die eine Gefahr beinhalten und ein sofortiges Handeln voraussetzen. In solchen Momenten kann die Co-Mutter auch ohne Einverständnis der Mutter Rechtshandlungen vornehmen.

Um vorzusorgen empfiehlt es sich, dass der Partner, der das Kind hat (ob leiblich oder adoptiert ist egal) ein Testament aufsetzt, in dem der Partner als Vormund benannt ist.

Das gemeinschaftliche Adoptionsrecht durch gleichgeschlechtlich lebende und verheiratete Partner wird mit dem “Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts” am 01.10.2017 möglich sein.

Detaillierte Informationen zum Thema findet ihr auf den Webseiten des LSVD.

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